Gewaltschutzkonzept

 

Inhalt

  1. Einleitung 
  2. Geltungsbereich
  3. Ziel 
  4. Definition von Gewalt 
  5. Grundhaltung
  6. Gesetzliche Grundlagen 
  7. Formen von Grenzverletzungen und Gewalt
    1. Physische Gewalt
    2. Psychische Gewalt
    3. Strukturelle Gewalt
    4. Sexuelle Gewalt
    5. Autoaggressionen
    6. Gewalt unter betreuten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
  8. Erkennungsmerkmale von Gewalt und Kindeswohlgefährdung
    1. Allgemeines
    2. Anhaltspunkte zur Kindeswohlgefährdung
  9. Kinderschutz in der pädagogischen Arbeit
    1. Pädagogische Arbeit mit Kindern 
    2. Beteiligung 
    3. Beschwerden
  10. Präventive Maßnahmen
    1. Maßnahmen Einrichtungsleitung
    2. Maßnahmen Personal
    3. Maßnahmen Kinder 
  11. Ebenen von Grenzverletzungen und Gewalt
  12. vorgehen bei Grenzverletzungs-  und Gewaltvorfällen
  13. Nicht tolerierbares Verhalten von Mitarbeitenden
  14. Einreihung des Vorfalles 1-4
  15. Meldepficht/Meldeverfahren
    1. Meldestellen für MItarbeitende
    2. Meldestellen für Kinder  und gesetzliche Vertretungen /Angehörige
  16. Zu Unrecht beschuldigte Personen
  17. Umgang mit Medien
  18. Strafrechtlich relevante Gewalthandlungen 
  19. Adressen externe Meldestellen

 

  1. Einleitung

Gewalt ist in allen zwischenmenschlichen Beziehungen, sowohl in einer Institution als auch in ihrem Umfeld möglich und kann in allen Situationen des Lebens und in verschiedenen Formen auftreten. Gewalt kann auf der körperlichen, psychischen, sexuellen oder strukturellen Ebene stattfinden. Gewaltpotenzial kann in einer Einrichtung auf allen Ebenen des Zusammenlebens und Zusammenarbeitens entstehen. Dieses Konzept soll demzufolge Kinder und Mitarbeitende in unserer Einrichtung vor Gewalt schützen. Die in den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Grundsätze gelten für alle Formen der Gewaltanwendung. Die Handlungsschritte sind davon abhängig, wer gegen wen Gewalt anwendet.

Es liegt die Sichtweise zu Grunde, dass ein achtsamer Umgang aller Beteiligten untereinander sowohl für die anvertrauten Menschen als auch für die tätigen Personen in unserer Einrichtung eine Grundlage für eine hohe Lebens- und Arbeitsqualität darstellen. Daneben bilden klare Zuständigkeiten, eine konstruktive Fehlerkultur und eindeutige Verfahrensregeln weitere Voraussetzungen hierfür.

Es liegt die Sichtweise zu Grunde, dass ein achtsamer Umgang aller Beteiligten untereinander sowohl für die anvertrauten Menschen als auch für die tätigen Personen in unserer Einrichtung eine Grundlage für eine hohe Lebens- und Arbeitsqualität darstellen. Daneben bilden klare Zuständigkeiten, eine konstruktive Fehlerkultur und eindeutige Verfahrensregeln weitere Voraussetzungen hierfür.

  1. Geltungsbereich

Dieses Gewaltschutzkonzept gilt für den Kindergarten St. Nikolaus in allen Bereichen unserer Einrichtung sowohl im Kindergarten als auch in der Kinderkrippe.

  1. Ziel

Dieses Gewaltschutzkonzept beschreibt die Anforderungen, Verfahren und Grundlagen, wie wir den Schutz der Betreuten und Mitarbeitenden unserer Einrichtung vor Gewalt und übergriffigem sowie schädigendem Verhalten gewährleistet bzw. adäquat auf gewaltbezogene und kindeswohlgefährdende Vorkommnisse reagiert.

  1. Definition von Gewalt und Kindeswohlgefährdung

Gewalt wird als eine grenzverletzende Handlung gesehen, die mittels physischer oder psychischer Mittel einer anderen Person Schaden zufügt oder sie dem eigenen Willen unterwirft. Dabei spielen Machtunterschiede eine entscheidende Rolle. Für die Betroffenen hat sie meist eine schädigende Auswirkung materieller, körperlicher, seelischer oder geistiger Art zur Folge. „Gewalt ist jede Verletzung der physischen oder psychischen Integrität eines Menschen“.

Von Gewalt wird dann gesprochen, wenn einem Menschen im Kontext von Abhängigkeitsstrukturen gegen dessen Willen, im Sinne eines reflektierten Einverständnisses, ein Verhalten oder Tun bis hin zur physischen oder psychischen Überwältigung oder Vernichtung aufgezwungen wird, unabhängig davon, ob die Gewalt gewollt, bewusst oder absichtlich angewendet wurde oder unabsichtlich, unbewusst bzw. ungewollt.

Als Kindeswohlgefährdung gilt „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Gemäß dieser Definition müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, damit von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. So muss die Gefährdung des Kindes

  • gegenwärtig gegeben sein,
  • die gegenwärtige oder zukünftige Schädigung muss erheblich sein und
  • die Schädigung muss sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen, sofern sie noch nicht eingetreten ist.

Voraussetzung ist also nicht nur die Beeinträchtigung des Kindeswohls durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen, sondern auch und vor allem die nachhaltig negative Wirkung dieses Verhaltens/Unterlassens, genauer: die körperliche, geistige oder seelische Schädigung des betroffenen Kindes. Erst dann kann vom Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung gesprochen werden.

Für die Arbeitsfelder in unserer Einrichtung bestimmen sich demnach verschiedene Erscheinungsformen von Gewalt und Kindeswohlgefährdung.

  • unmittelbare und mittelbare Gewalt/Gefährdung
  • durch Unterlassung und Vernachlässigung
  • auf physischer, sexualisierter, emotionaler, verbaler, psychischer, geistiger Ebene
  • gesetzlich legitimierte Gewalt zum Schutz bzw. Vorsorge

Gewalt/Gefährdung kann dabei ausgeübt werden als

  • individuelles Fehlverhalten des Einzelnen, systematisch oder als spontanes Konfliktverhalten
  • institutionalisierte Gewalt als alltäglicher Zustand (z.B. systematische Bestrafung, Ruhigstellung, Mangelernährung …)
  1. Grundhaltung

Erfahrungen von Gewalt sind für viele Mitarbeitende in der Erziehung und Betreuung nahezu unausweichlich. Maßnahmen zur Gewaltprävention und -intervention sind deshalb zentrale Bestandteile im Schutzkonzept unserer Einrichtung.

Deshalb sorgen wir für ein Betriebsklima, das keine Verletzung der physischen und psychischen Integrität toleriert. Wir sind Teil des Ganzen und tragen gemeinsam die Verantwortung für das Erreichen der Ziele. Wir schaffen ein vielfältiges pädagogisches Angebot, das den Kindern eine optimale soziale und individuelle Entwicklung ermöglicht.

  1. Gesetzliche Grundlagen

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen wurde das SGB VIII grundlegend geändert. Im Allgemeinen gelten hier die Änderungen des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) das am 10.6.2021 in Kraft getreten ist.

  1. Formen von Grenzverletzungen und Gewalt
  • Physische Gewalt

Unter physischer Gewalt verstehen wir gewalttätige Handlungen, welche körperliche oder seelische Schmerzen oder Verletzungen zur Folge haben.

  • Übergriffe mit dem eigenen Körper (schlagen, boxen, treten, beißen, schütteln)
  • Übergriffe mit Gegenständen und Waffen
  • Festhalten
  • Zwang zur Nahrungsaufnahme
  • Körperstrafen
  • zu heiß oder zu kalt baden, duschen

 

  • Psychische Gewalt

Unter psychischer Gewalt verstehen wir Verhaltensweisen wie Drohungen, Demütigungen, Entzug von Zuneigung oder Aufmerksamkeit, Angst erzeugende

  • Handlungen etc.
  • Verbale Drohung, Einschüchterung, Erpressung, Beschimpfung
  • Soziale Isolation, Ausgrenzung, Zuwendung
  • Vernachlässigung
  • Verweigerung der Selbstbestimmung
  • Bloßstellung, lächerlich machen
  • Diskriminierung
  • Mobbing, Stalking, Belästigung

 

  • Strukturelle Gewalt

Unter struktureller Gewalt verstehen wir als Regel getarnte, oft subtile Formen von Gewalt.

  • Inadäquate Betriebsstrukturen (Betreuungskonzepte, Regeln, Vereinbarungen)
  • Ungeeigneter Arbeitsraum
  • Nicht professionelles und/oder zu wenig Personal
  • Ungeeignete pädagogische Maßnahmen
  • Missachtung der Intimsphäre

7.4. Sexuelle Gewalt

Sexuelle Gewalt bedeutet, dass ein Betreuender seine Machtposition, seine körperliche und geistige Überlegenheit, sowie die Unwissenheit, das Vertrauen oder die Abhängigkeit eines Betreuten zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse benutzt.

  • Sexueller Missbrauch (Vergewaltigung)
  • Sexuelle Übergriffe (Belästigung, Nötigung)
  • Verhinderung des Auslebens der Sexualität
  • Nichteinhalten der Intimsphäre

7.5. Autoaggression

Autoaggressionen sind Verhaltensweisen, die sich gegen den eigenen Körper richten, die meist stereotyp und mit hoher Geschwindigkeit ablaufen und dem eigenen Körper physische Schäden oder extreme Reize zufügen. Autoaggression kann in andersartige stereotype oder aggressive Verhaltensweisen übergehen. Autoaggression ist eine Kommunikationsform des Betreuten und keine Provokation gegenüber dem Betreuenden. Es ist wichtig, dass der Betreuende die Autoaggressionen nicht persönlich nimmt und wertend beurteilt oder als Reaktion auf eigenes Versagen interpretiert.

7.6. Gewalt unter betreuten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

Im Kindesalter kann und soll es möglich sein, spielerisch den Umgang mit körperlichen Kräften zu erfahren. Dabei können die Kinder lernen, die Grenzen des Gegenübers zu respektieren. Gleichzeitig sollen sie ein angemessenes Durchsetzungsvermögen entwickeln können. Für einen solchen Prozess brauchen die Kinder die Unterstützung in Form von konkreten Hilfestellungen und Rückmeldungen. In den Kindergartengruppen, entwickeln sich Dynamiken, die geprägt sind von unterschiedlichen Rollen, Interessen, Stärken und Schwächen der Kinder. Sie sind gefordert, mit dieser komplexen Situation umzugehen. Zu hohe oder zu tiefe Anforderungen können zu aggressiven und gewalttätigen Reaktionen führen. Oft zeigt sich die Gewalt schon in der Sprache oder in nonverbalen Äußerungen. Was am Anfang als Ventil dient, kann der Vorläufer von körperlicher Gewalt sein. Es gibt ein normales und altersentsprechendes Kräftemessen, das die Betreuenden nicht beunruhigen sollte. Unvermitteltes Schlagen anderer oder ständiges Provozieren anderer ist gewalttätig. Die Betreuenden sind aufgefordert, nicht nur zuzuschauen, sondern zu reagieren. Es ist unsere Aufgabe, den Kindern andere Verhaltensmöglichkeiten aufzuzeigen und sie dabei aktiv zu begleiten.

  1. Erkennungsmerkmale von Gewalt/Kindeswohlgefährdung
  • Allgemeines

Anhaltspunkte für Fachkräfte zur besseren Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des jungen Menschen zu suchen, sowie im sozialen Umfeld.

Sie müssen in der Anwendung

  • altersspezifisch betrachtet werden.
  • auf die besondere Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist Rücksicht nehmen
  • Fähigkeit und Bereitschaft der Personensorge- / Erziehungsberechtigten zur Problemsicht, Mitwirkungsbereitschaft und Motivation Hilfe anzunehmen.

 

  • Anhaltspunkte zur Kindeswohlgefährdung

Anhaltspunkte beim Kind:

  • Nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen (auch Selbstverletzungen)
  • Körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Einnässen, Ängste, Zwänge …)
  • Unzureichende Flüssigkeits- oder Nahrungszufuhr
  • Fehlende, aber notwendige ärztliche Vorsorge und Behandlung
  • Zuführung die Gesundheit gefährdender Substanzen
  • Für das Lebensalter mangelnde Aufsicht
  • Hygienemängel (Körperpflege, Kleidung)
  • Unbekannter Aufenthalt (Weglaufen , Streunen)
  • Fortgesetzte unentschuldigtes Fernbleiben von der Einrichtung
  • Gesetzesverstöße

Anhaltspunkte in der Familie / Umfeld

  • Gewalttätigkeiten in der Familie
  • Sexuelle oder kriminelle Ausbeutung des Kindes
  • Eltern psychisch oder suchtkrank, körperlich oder geistig behindert
  • Familie in finanzieller / materieller Notlage
  • Desolate Wohnsituation (Vermüllung, Wohnfläche, Obdachlosigkeit)
  • Traumatisierende Lebensereignisse (Verlust eines Angehörigen, Unglück)
  • Erziehungsverhalten und Entwicklungsförderung durch Eltern schädigend
  • Soziale Isolierung der Familie
  • Desorientierendes soziales Milieu / Abhängigkeiten

Anhaltspunkte zur Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit

  • Kindeswohlgefährdung durch Erziehungs- oder Personensorgeberechtigte nicht abwendbar
  • Fehlende Problemeinsicht
  • Unzureichende Kooperationsbereitschaft
  • Mangelnde Bereitschaft, Hilfe anzunehmen
  • Bisherige Unterstützungsversuche unzureichend
  • Früher Sorgerechtsvorfälle
  1. Kinderschutz in der pädagogischen Arbeit

 Es ist bekannt, dass Kindeswohlgefährdung zur Hälfte im familiären Umfeld, zu einem Drittel in Institutionen, im weiteren sozialen Umfeld und durch Fremdtäter stattfindet. Aus diesen Fakten leiten wir als Kindergarten St. Nikolaus ab, dass eine Bewusstmachung des Themas unumgänglich ist. Jedes 5. Kind ist in irgendeiner Form betroffen und es bedarf einer Haltung der Achtsamkeit. Dabei geht es nicht darum, allen und jedem zu misstrauen oder um „totale Kontrolle“ – es geht uns in unserem Kindergarten darum, Vertrauen aufzubauen, den Kindern Gelegenheit zum Erzählen zu schaffen UND ihnen aufmerksam zuzuhören.

Deshalb sind in unserer Einrichtung unter vielen Aspekten (z.B. Tagesablauf, Bezugspersonen, Beschwerdemanagement, Transparenz) angemessene Strukturen geschaffen und im pädagogischen Konzept festgeschrieben worden, die gleichzeitig Freiheit und Schutz gewährleisten.

Im Folgenden sind viele wichtige Aspekte des Kinderschutzes verankert in unserer täglichen pädagogischen Arbeit zusammengetragen:

  • Pädagogische Arbeit mit Kindern

 Altersgemäße Aufklärung der Kinder

Schon ab dem ersten Kindergartenjahr wird mit den Kindern in unserer Einrichtung altersgerecht über sexuellen Missbrauch geredet: Was sind Sachen (z.B. Berührungen, Küsse, Gestik, Ausdrücke), die nur Mama und Papa machen dürfen? Was sind Sachen (z.B. Berührungen, Küsse, Gestik, Ausdrücke), die niemand ohne mein Einverständnis machen darf? An wen wende ich mich, wenn jemand etwas gemacht hat? Ich darf NEIN sagen…. An wen wende ich mich, wenn ein/e Erzieher*in nicht auf STOP hört? An wen wende ich mich, wenn Mama oder Papa (oder ein anderes Familienmitglied) nicht auf STOP hören?

– Pädagogische Arbeit mit Körper, körperlichen Grenzen und Gefühlen

Im Rahmen der täglichen pädagogischen Arbeit werden über alle Kindergartenjahre wiederholt folgende Themen zum Kinderschutz behandelt

– Projekte und Arbeit zur Wahrnehmung und Benennung des eigenen Körpers (z.B. Wie heißen alle Körperteile, inklusive der Geschlechtsteile, kreative Projekte zur Darstellung und Einzigartigkeit des eigenen Körpers, Turnen, Tanzen, Musikmachen mit dem eigenen Körper)

– Wie und wo sind meine körperlichen Grenzen? („Mein Körper gehört mir!“), Wie wahre ich diese Grenzen (kleines Nein, großes Nein)? Wie verhalte ich mich in „unangenehmen“ Situationen? Was empfinde ich als angenehm/unangenehm und wie kann ich das äußern?

– Wahrnehmung, Benennung und Regulation von Gefühlen (z.B. Arbeit mit Emotionswürfeln, Arbeit mit Fotos mit Emotionen der Kinder, regelmäßige Gesprächsrunden über Gefühle und den Umgang damit)

  • Nähe und Distanz

Körperliche und emotionale Nähe sind Teil des Konzeptes unseres Kindergartens. Die körperliche Kontaktaufnahme erfolgt jedoch nur als Antwort auf die Bedürfnisse des Kindes, jedes Kind kann immer frei entscheiden, ob es jede Form der körperlichen Nähe von Erwachsenen annehmen oder ausschlagen möchte. Küsse auf den Mund oder die Wange überschreiten das professionelle Nähe-Distanz Verhältnis zwischen Bezugsperson und Kind. Ausnahme sind hier lediglich durch das Kind initiierte Küsse auf die Wange der Bezugsperson – dies wertet das Team als legitime Geste der Zuneigung der Kinder. Die Mitarbeiter können in einem solchen Fall diese Geste der Zuneigung je nach individueller Befindlichkeit zulassen oder auch ablehnen. Hierbei muss auf die Gleichbehandlung aller Kinder geachtet werden, jede Bezugsperson muss eine individuelle Grundsatzentscheidung bezüglich ihrer körperlichen Grenzen (z.B. Wangenküsse) treffen und diese den Kindern kommunizieren. Küsse auf den Kopf (z.B. als Zeichen des Trostes) erachtet das Team als legitime Geste, die durchgeführt werden darf (außer das Kind möchte das nicht). Die Verwendung von Kosenamen ist grundsätzlich gestattet. Hierbei achten die Bezugspersonen allerdings darauf, dass geschlechtsneutrale Kosenamen verwendet werden. Des Weiteren sollten keinem Kind durch die Verwendung von Kosenamen bestimmte Attribute zugeschrieben werden, die sein negatives Selbstbild hervorrufen können.

  • Schutz der Intimsphäre der Kinder
  • Wickelsituation

Das Wickeln ist ein sehr privater Vorgang. Jedes Kind hat ein Recht darauf, das Wickeln durch bestimmte Bezugspersonen abzulehnen. Das Wickeln wird vorrangig von festen Teammitgliedern unserer Einrichtung übernommen. Auf Wunsch der Kinder, dürfen aber auch Praktikanten nach einer Einweisung diese Aufgabe übernehmen. Das Wickeln der Kinder darf zum Schutze der Privatsphäre der Kinder in gesonderten Räumlichkeiten stattfinden, hierbei wird die Tür jedoch nie ganz geschlossen. Dies gewährt einerseits die Privatsphäre des Kindes und andererseits die Sicherheit der Kinder und Erwachsenen.

Toilettengang

Die Toilettensituation in unserem Kindergarten ist halboffen gestaltet (mehrere Kindertoiletten mit Schamwänden dazwischen. Gemeinsame Toilettengänge entsprechen in vielen Bereichen der natürlichen Entwicklung der Kinder. Das Erkennen der körperlichen Unterschiede zwischen Jungen und Mädchen ist z.B. ein wichtiger Prozess in der kindlichen Entwicklung und soll den Kindern nicht vorenthalten werden. Dennoch haben alle Kinder trotzdem die Möglichkeit, einen Toilettengang in privater Atmosphäre zu absolvieren. Hierfür gibt es Toiletten mit Türen. Vor dem Öffnen einer Toilettentür – egal ob offen oder angelehnt – kündigt sich die Bezugsperson an („Darf ich reinkommen?“ Erlaubnis einholen). Den Kindern wird je nach Bedarf beim Toilettengang Hilfestellung geleistet. Individuelle Wünsche der Kinder bezüglich der hilfeleistenden Bezugspersonen werden dabei berücksichtigt bzw. explizit nachgefragt ob eine bestimmte Bezugsperson helfen darf.

Eincremen mit Sonnencreme

Das Eincremen mit Sonnencreme führen die Kinder möglichst selbstständig durch. Die Bezugspersonen leisten altersentsprechend Hilfestellung, um eine Verbrennung der Haut vorzubeugen. Ebenso wie beim Wickeln, werden verbale und nonverbale Signale der Kinder bezüglich der Wahl der eincremenden Bezugsperson respektiert.

Nacktheit/Doktorspiele

Die Kinder haben ein Recht auf Nacktheit. Hat ein Kind das Bedürfnis sich auszuziehen, darf es dies, sofern dies temperaturbedingt nicht seine Gesundheit gefährdet. Ebenso hat jedes Kind das Recht darauf, Nacktheit abzulehnen. Kein Kind wird gegen seinen Willen gezwungen sich auszuziehen, auch nicht, wenn im Garten mit Wasser gespielt wird. Die Bezugspersonen der Einrichtung achten zudem darauf, dass kein Gruppenzwang auf einzelne Kinder bezüglich Nacktheit oder Ausziehen ausgeübt wird. Zudem achten die Bezugspersonen (bei Nackt-Sein im Garten) auf potentielle erwachsene „Zuschauer“ (Personen, die außerhalb unserer Einrichtung (= neben der Straße) vorbeigehen bzw. stehenbleiben) und sprechen diese gezielt an bzw. melden diese ggf. bei der Polizei. Die Kinder dürfen ihre Körper gegenseitig erkunden, das ausdrückliche Einverständnis aller beteiligten Kinder vorausgesetzt. Aufgrund der Verletzungsgefahr ist es den Kindern jedoch verboten, sich Dinge einzuführen. Sobald sich ein Interesse der Kinder bezüglich Nacktheit und sogenannter „Doktorspiele“ ankündigt, werden Regeln des Umgangs miteinander verstärkt besprochen. Niemand darf gezwungen werden seine Geschlechtsteile zu zeigen und niemand darf seinem Gegenüber seine Geschlechtsteile zeigen, ohne sein Gegenüber vorher gefragt zu haben. Erwachsene nehmen unter keinen Umständen aktiv an diesen Vorgängen teil. Sie sorgen lediglich dafür, dass keine Grenzüberschreitungen unter den Kindern stattfinden. Dennoch ist allen Bezugspersonen bewusst, dass Kinder solche Spiele gerne unbeaufsichtigt vornehmen und eine ständige Überwachung weder möglich noch erstrebenswert ist. Daher werden mit den Kindern regelmäßig die Regeln des Umgangs miteinander besprochen und mögliche Beschwerdeverfahren aufgezeigt.

  • Beteiligung

 Die Beteiligung von Kindern, Eltern und Team in einer Einrichtung braucht Regeln für die Art und Grenzen von Mitwirkungsmöglichkeiten, die Bewusstheit der Beteiligung aller und die stetige Reflexion der unterschiedlichen Rollen in der Einrichtung (Kind, Team, Eltern, Arbeitnehmer*innen, Arbeitgeber*innen …). Im Folgenden sind die Beteiligungsmöglichkeiten und –pflichten der einzelnen beteiligten Gruppen insbesondere im Hinblick auf das Thema Kinderschutz aufgeführt.

Beteiligung der Kinder

Kinderrechte Kinder haben gesetzlich festgelegte Rechte (vgl. Kinderkommission des Deutschen Bundestages (2016) Die Kinderrechte sind im pädagogischen Konzept unseres Kindergartens berücksichtigt. Damit Kinder selbstbewusst durchs Leben schreiten können und ihre eigenen Grenzen wahren lernen, ist es wichtig, dass auch sie sich dieser Rechte bewusst sind. Dies ist eine gute Grundlage auch zur Missbrauchsprävention. Das pädagogische Team integriert deshalb Kinderrechte bewusst in die tägliche pädagogische Arbeit. Exemplarisch werden an dieser Stelle die wichtigsten Rechte und deren Schutz in unserem Kindergarten benannt.

  • Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Strafen oder psychologischer Machtmissbrauch sind ein striktes Tabu in unserer Einrichtung.
  • Kinder haben das Recht ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend an allen sie

betreffenden Entscheidungen beteiligt zu werden. In unserem Kindergarten werden demokratische Teilhabe und Partizipation auf vielen Ebenen gelebt: – Die Kinder werden regelmäßig nach ihrer Meinung, ihren Bedürfnissen und ihren Anliegen gefragt (in den Gruppen, bei Tischsituationen, in der täglichen Arbeit, bei gruppeninternen Entscheidungen) Die Auswahl der Projektthemen erfolgt unter Einbezug der Interessen der Kinder u.v.m.

  • Kinder haben das Recht auf Gleichheit. Die Bezugspersonen achten darauf, kein

Kind zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Gleichheit bedeutet für das Team unseres Kindergartens jedoch nicht, dass alle Kinder identisch behandelt werden. Die Individualität der Kinder (Temperament, Entwicklungsstand, Vorlieben) wird von den Bezugspersonen feinfühlig wahrgenommen (Kinderbeobachtung) und berücksichtigt. Jedoch wird jedem Kind gleichermaßen Wertschätzung und Toleranz entgegengebracht. Aufgestellte Regeln gelten für alle Kinder gleichermaßen.

  • Kinder haben das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung. Es wird darauf geachtet,

in den Tagesablauf unserer Einrichtung genügend Phasen des Freispiels zu integrieren. Darüber hinaus hat jedes Kind das Recht, zusätzliche Ruhepausen einzufordern. Die Bezugspersonen räumen diesen Bedürfnissen der Kinder eine höhere Priorität ein, als der Einhaltung des Tagesplanes.

  • Kinder haben das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Die pädagogischen Bezugspersonen nehmen die Kinder als individuelle Persönlichkeiten wahr. Die Förderung wird dementsprechend individuell gestaltet, ebenso wie die Eingewöhnung. Die Kinder werden nicht in Geschlechterrollen gedrängt und werden in der Entwicklung eigener Interessen und der eigenen Persönlichkeit gefördert.

 Beteiligung der Eltern

– Vorabinformation der Eltern Die Eltern erhalten bereits beim Infoabend und beim Aufnahmegespräch Informationen zum Schutzkonzept unseres Kindergartens.

-Elternabende Im ersten Viertel des Kindergartenjahres findet ein von den Gruppenleitungen gestalteter Elternabend statt in dem auch die Themen Missbrauchsprävention, natürliche kindliche Sexualentwicklung, Rechte der Kinder und deren Umsetzung in der Einrichtung angesprochen wird.

Enge Zusammenarbeit zwischen Eltern und Team auf vielen Ebenen In der täglichen Arbeit unseres Kindergartens bestehen sehr viele Austauschmöglichkeiten mit den Eltern, die neben der gemeinsamen Erziehungspartnerschaft für das Kind zum Zwecke der Vertrauensbildung und des Kinderschutzes genutzt werden können. So gibt es Elternabende, eine jährliche schriftliche Elternbefragung und mindestens ein intensives Entwicklungsgespräch pro Jahr. Durch diese Regelungen wird eine Vertrauensbasis geschaffen, dadurch können auch Schwächen oder Auffälligkeiten (in der Einrichtung oder im Elternhaus) angesprochen und Eltern ggf. Hilfestellung (z.B. Ergotherapie, Psychotherapie, Erziehungsberatung) gegeben werden.

– Aushänge und sonstige Informationen Das Schutzkonzept ist neben der Satzung für alle Eltern auf unserer Homepage des Kindergartens zugänglich. Über anstehende Elternabende oder Projekte zu relevanten Themen der sexuellen Gewalt werden Eltern neben Aushängen zusätzlich per App und Elternbrief informiert.

Öffentlichkeitsarbeit Das Kinderschutzkonzept und das pädagogische Konzept sind auf unserer Homepage unter www.hunderdorf-kindergarten.de zu finden.

Beteiligung des Teams

In unserem Kindergarten gibt es mehrere Formate der Teamsitzungen, in denen u.a. alle Belange des Schutzes der einzelnen Kinder in unterschiedlicher Runde besprochen werden.

  • wöchentlich Kleinteam pro Gruppe
  • 14-tägig Erzieher-Team aller Gruppenleitungen
  • 14-tägig Großteam aller Teammitglieder der Krippengruppen bzw. Kindergartengruppe
  • Halbjährlich Großteam aller Teammitglieder

Das Team besucht regelmäßig Fortbildungen zum Thema Kinderschutz. Das vermittelte Wissen wird im Großteam weiter reflektiert und besprochen.

  • Beschwerden
  • Beschwerden durch die Kinder

Das Team ist sich bewusst, dass Beschwerden der Kinder nicht immer direkt geäußert werden. Oft werden hingegen Beschwerden nonverbal durch Mimik, Gestik, Körperhaltung, Aggression (Hauen, Beißen, etc.) geäußert. Daher schult sich das Team unseres Kindergartens fortlaufend darin, Beschwerden der Kinder aus indirekten Aussagen oder aus dem Verhalten der Kinder herauszufiltern und sie ernst zu nehmen. Es wird darauf geachtet, den Kindern ausreichend Möglichkeit zum Reden zu geben (z.B. bei Tischgesprächen, in 1:1-Situationen). Kinder brauchen die Erlaubnis, sich zu beschweren. Die Erzieher*innen signalisieren den Kindern durch ihre Reaktionen, dass Beschwerden erlaubt sind und ernst genommen werden. Dafür müssen die Kinder den Zusammenhang zwischen einer Beschwerde und der daraus folgenden Konsequenz erkennen können.

  • Beschwerden durch andere Personengruppen

Zudem gibt es unserer Einrichtung ein erarbeitetes Handlungsmodell bei Problemen und Konflikten unterschiedlicher Art und Quelle, welches im Qualitätshandbuch (unter den Punkten 4.2. Probleme, 4.3. Krisen, 4.4. Beschwerden) dargestellt ist und für alle Beteiligten zugänglich im Kindergarten ausliegt. Hierbei wird in einem ersten Schritt immer dem Grundsatz Rechnung getragen „Wir sprechen miteinander nicht übereinander“. Erst wenn der direkte Kontakt zwischen den Konfliktparteien nicht fruchtbar ist, werden die anderen Instanzen in vorgegebener Reihenfolge hinzugezogen. Wichtig: wenn entweder von Eltern oder innerhalb des Teams Vorgänge gemeldet werden über das Verhalten eines Teammitgliedes (insbesondere in Bezug auf Kinderschutzthemen), gibt es eine festgeschriebene Abfolge von Maßnahmen. (siehe Punkt 15.1)

  1. Präventive Maßnahmen

Die Mitarbeitenden werden dazu verpflichtet, ihren Beitrag zu einer wirkungsvollen Gewaltprävention zu leisten und im Falle eines Verdachts oder eines erfolgten Gewaltvorfalles rechtzeitig und angemessen zu handeln.

Außerdem sind Schulungen z.B. Präventionsschulung zum sexuellen Missbrauch für alle Mitarbeiter verpflichtend, genauso wie die Erbringung eines erweiterten Führungszeugnis vor Arbeitsantritt und anschließend alle fünf Jahre.

  • Maßnahmen Einrichtungsleitung
  • Implementierung des vorliegenden Konzeptes
  • Sorgt für bedürfnisgerechte und an Beteiligten orientierte Betriebsstrukturen
  • Wählt das Personal sorgfältig aus und beschäftigt fachlich gut ausgebildetes Personal
  • Bei Vorstellungsgesprächen wird darauf hingewiesen, dass unsere Arbeit auf der Grundlage dieses Schutzkonzeptes basiert.
  • Während der Einarbeitung neuer Mitarbeiter und Praktikanten (Stellenbeschreibung) werden diese in das Schutzkonzept eingewiesen, dieses wird inhaltlich besprochen und in der täglichen Umsetzung reflektiert.
  • Fördert durch Schulung die fachlichen Kompetenzen des Personals um drohende Gewalt wahrzunehmen und frühzeitig und angemessen intervenieren zu können
  • Sorgt für angemessenes Mitspracherecht aller Beteiligten
  • Fordert und fördert den Austausch und die Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden
  • Verfügt über klare Verfahrensanweisungen mit geregelten Abläufen, Zuständigkeiten und Meldepflichten
  • Fördert einen konstruktiven Umgang mit Konflikten und Krisensituationen und stellt dafür die entsprechenden Ressourcen bereit
  • Fordert die Meldepflicht bei Gewalt oder Verdacht auf Gewalt und Gefährdung
  • Fördert eine transparente Zusammenarbeit und Kommunikation mit gesetzlichen Vertretungen und Angehörigen
  • Regelmäßige Unterrichtung der Fachkräfte über die Verpflichtung zum Schutzauftrag
  • Belehrung über die schriftliche Dokumentation
  • Fachkräfte über gewichtige Anhaltspunkte der Kindeswohlgefährdung informieren
  • Regelmäßig Bearbeitung der Thematik (einmal jährlich)
  • Verantwortung für die Verfahrenssteuerung (wie verfahre ich)
  • Verantwortung über die Durchführung der Verfahrensschritte
  • Fallbesprechung mit der Fachkraft
  • Abschätzung ob Gefährdungsrisiko vorliegt
  • Insofern erfahrene Fachkraft hinzuziehen (Gespräch Leitung, Fachkraft, erfahrene Fachkraft) (Daten anonymisieren)
  • Einbeziehung der Sorgeberechtigten (wenn keine Gefährdung für das Kind)
  • Altersgerechte Einbeziehung des Kindes
  • Information und Beratung der Personensorgeberechtigten
  • Überwachung der eingeleiteten oder empfohlenen Maßnahmen (Auswirkungen)
  • Schriftliche Mitteilung über Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenn die Eltern nicht mitarbeiten

 

  • Maßnahmen Personal
  • Kennen das vorliegende Konzept und setzen es um
  • Pflegen einen professionellen, respekt- und vertrauensvollen Umgang mit allen Beteiligten
  • Stellen an die Kinder nur fachlich angemessene und ethisch begründbare Anforderungen
  • Kommunizieren offen und transparent untereinander und gegenüber Vorgesetzten.
  • Unterlassen Handlungen, welche die physische und psychische Integrität der Kinder verletzen
  • Sind sich der Positionsmacht bewusst und gehen damit sorgfältig um
  • Hospitationen der Fachkräfte in anderen Gruppen zum Zwecke der Beobachtung, des Feedbacks und der gegenseitigen Reflexion sind üblich.
  • Fordern frühzeitig Fallbesprechungen bei Verhaltensveränderungen.
  • Dokumentieren und leiten relevante Informationen an die richtigen Stellen weiter
  • Kommunizieren frühzeitig über eigene Grenzen
  • Melden Grenzüberschreitungen aller Art an die zuständige Stelle und halten sich an die vorgegebenen Abläufe
  • Jede Gruppenleitung ist auch zusätzlich Kinderschutzbeauftragte(r), nicht nur für die eigene Gruppe, sondern für alle Kinder und alle Eltern unserer Einrichtung. Dadurch besteht einerseits für alle Kinder und Eltern eine breitere Möglichkeit, sich an verschiedene Personen/Gruppenleitungen wenden zu können – und andererseits fühlt sich jede Gruppenleitung gleichermaßen verantwortlich für jede Meldung.

 

  • Maßnahmen Kinder

Die Kinder können bezüglich Verantwortung für einen gewaltfreien Umgang nicht auf die gleiche Ebene wie die Mitarbeitenden gestellt werden. Die Verantwortung liegt bei der Leitung und den Mitarbeitenden. Die Leitung und das Personal sorgen für einen möglichst gewaltfreien Umgang.

  • Fördern die Kinder in der Wahrnehmung ihrer Rechte, ihrer Autonomie und Teilhabe am sozialen Leben
  • Leben im Alltag eine gewaltfreie Kommunikation vor
  • Fördern einen Grenzen respektierenden Umgang untereinander und üben eine gewaltfreie Konfliktlösungskultur ein
  • Vermitteln den Umgang mit neuen Medien (Gewalt, Pornografie, Cybermobbing) und weisen auf die damit verbundenen Gefahren hin
  • Unterstützen die Kinder bei Anzeichen auf aggressive oder schädigende Formen zu achten und diese zu melden
  • Informieren die Kinder, wo sie Hilfe finden können.
  1. Ebenen von Grenzverletzungen und Gewalt

Gewalt/Gefährdung kann innerhalb der Einrichtung und in privaten Bereichen auftreten und betrifft alle Beziehungsebenen.

  • Von Kind zu Kind
  • Von Mitarbeiter / Erwachsener zu Kind (nicht tolerierbare Handlungen)
  • Von Kind zu Mitarbeiter / Erwachsener
  • Kind gegen sich selbst
  • Mitarbeiter zu Mitarbeiter
  1. Vorgehen bei Grenzverletzungs- und Gewaltvorfällen

Kommt es trotz den präventiven Maßnahmen zu Grenzüberschreitungen oder Gewalthandlungen, muss unmittelbar kompetent gehandelt und die richtigen Stellen informiert werden. An oberster Stelle stehen immer die Hilfestellung und/oder der Schutz des Opfers und unbeteiligten Personen. Wir verpflichten uns zu absoluter Transparenz innerhalb der Einrichtung und gegenüber den Betroffenen und gesetzlichen Vertretungen. Der Ablauf des Vorgehens zur Bearbeitung des Vorfalles, muss der Situation entsprechend angepasst sein. Dabei müssen die Art und die Schwere des Vorfalles sowie die Opfer- und Verursacher-(Täter-)ebene berücksichtigt werden. Eine schriftliche Dokumentation ist zwingende erforderlich Es dürfen keine Fotos angefertigt werden.

  1. Nicht tolerierbares Verhalten von Mitarbeitenden

Es werden keinerlei Handlungen, welche die körperliche, geistige oder psychische Integrität von Kindern verletzten, toleriert. Wir richten die zu ergreifenden Maßnahmen nach der Schwere des Vorfalles ein. Die Maßnahmen oder Sanktionen können sein:

  • Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung
  • Reduktion von Aufgaben- oder Verantwortungsbereich
  • Normale Kündigung
  • Freistellen und Untersuch einleiten
  • Fristlose Entlassung
  • Strafanzeige
  1. Einreihung des Vorfalles

Maßstab der Bewertung eines grenzverletzenden Verhaltens sind nicht nur objektive Faktoren, sondern auch das subjektive Erleben des Opfers. Es muss differenziert werden zwischen Grenzverletzungen, die unabsichtlich oder unbewusst „passieren“ und Grenzverletzungen in Form von Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen. Unbewusst herbeigeführte Grenzverletzungen sind im Alltag kaum ganz zu vermeiden (unbeabsichtigte Berührung, verletzend erlebte Bemerkung) und sind im alltäglichen Miteinander korrigierbar, wenn die grenzverletzende Person dem Gegenüber mit einer grundlegend respektvollen Haltung begegnet. Die Grenzen zwischen den einzelnen Stufen sind fließend. Im Zweifelsfall, bei ungutem Gefühl, soll immer das Gespräch mit der vorgesetzten Person geführt werden.

Stufe 1: Alltagssituationen

Es geht um alltägliche Auseinandersetzungen, Streitereien unter Kindern, Machtkämpfe, Durchsetzen von Regeln und Konsequenzen. Es ist wichtig, sie zu beachten, bevor sie eskalieren und zu Grenzverletzungen führen. Der größte Teil aller Vorfälle sind dieser Stufe zuzuordnen und können normalerweise vom Betreuerteam gut gehandhabt werden.

Stufe 2: leichtere grenzverletzende Verhaltensweisen

Hier werden leichtere grenzverletzende Verhaltensweisen eingeordnet, in denen Kinder Grenzen nicht mehr wahrnehmen und überschreiten, wie z.B. verbale Drohungen, Handgreiflichkeiten oder kleinere Diebstähle. Konsequentes Handeln der Betreuungspersonen mit klarem Festlegen der Grenzen hilft in der Regel solche Vorfälle sinnvoll anzugehen. Weiter können in dieser Stufe nicht angemessenes, nicht professionelles Verhalten von Betreuungspersonen gegenüber Kindern eingeordnet werden. Hier ist schnelles Intervenieren von Führungsseite gefordert.

Stufe 3: schwere Grenzverletzungen

In dieser Stufe geht es um schwere Grenzverletzungen auf verschiedenen Ebenen wie: Gewaltübergriffe oder sexuelle Belästigung unter Kindern, Gewalt gegen Mitarbeitende, Autoaggression, nicht angemessene pädagogische und agogische Interventionen (evtl. wiederholte Grenzverletzungen der Stufe 2), wiederholtes Konsumieren von Alkohol oder illegalen Drogen auf dem Areal des Kindergartens, Pornographie und Gewalt auf Datenträger oder Papier.

Stufe 4: massive Grenzverletzungen

Hierunter fallen massive Übergriffe in den Bereichen Sexualität, Nötigung und Gewalt. In den Stufen 3 und 4 ist das Betreuungsteam nicht mehr alleine zuständig. Die Kindergartenleitung und in Stufe 3 und 4 auch die Geschäftsleitung, werden orientiert oder beigezogen. Es folgen strafrechtliche Abklärungen und es werden in der Regel auch externe Fachpersonen beigezogen.

15. Meldepflicht/Meldeverfahren

  • Meldestellen für Mitarbeitende

Alle Mitarbeitende sind verpflichtet, jede Art von Gewalt, beobachtete, von Kindern gemeldete oder von sich ausgegangene, bei der Gruppenleitung zu melden (ab Stufe 2). Diese wird in geeigneter Form die notwendigen Maßnahmen einleiten. Situationen von Gewalt und Gefährdungen die der Stufe eins zugeordnet werden können, sind nicht notwendig zu melden, müssen aber im Betreuerteam thematisiert werden. Bei schwerer und massiver Grenzverletzung (Stufe 3 und Stufe 4) werden die vorgesehenen Stellen unmittelbar informiert.

Bei Verdacht auf Mitarbeiterebene muss eine Meldung an die Kindergartenleitung gemacht werden. Ist dies aus einem Grund nicht möglich, muss die Meldung an den Geschäftsführer gemacht werden. Der Meldungsempfänger trifft Abklärungen und ist verpflichtet, bei erhärtetem oder bestätigtem Verdacht umgehend die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

  • Meldestellen für Kinder und gesetzliche Vertretungen/Angehörige

Alle Kinder und deren gesetzlichen Vertretungen werden dazu aufgerufen, sich jederzeit an ihre Bezugspersonen oder an eine andere ihnen vertraute Person zu wenden, wenn sie innerhalb oder außerhalb des Kindergartens grenzverletzende Handlungen erfahren haben oder solchen ausgesetzt sind. Gesetzliche Vertretungen und Angehörige wenden sich direkt an die Gruppenleitung, an die Kindergartenleitung oder die Geschäftsführung. Hierzu wurde ein Beschwerdemanagement eingeführt, dass im Qualitätshandbuch unserer Einrichtung unter Punkt 4.4. Beschwerden:  Messung/Analyse/Verbesserung genauer beschrieben wird.

Externe Meldestellen siehe „19. Externe Meldestellen“.

16. Zu Unrecht beschuldigte Personen

Wird eine Person zu Unrecht verdächtigt oder beschuldigt, muss diese vollständig rehabilitiert werden. Bei Falschanschuldigung muss die dafür verantwortliche Person zur Verantwortung gezogen werden,

17. Umgang mit Medien

  • Bei einem massiven Vorfall entscheidet die Geschäftsleitung über eine Information der Öffentlichkeit. Medienanfragen werden ausschließlich durch die Geschäftsleitung oder eine von ihr bezeichnete Person beantwortet.
  • Andere Mitarbeitende geben keinerlei Auskünfte.
  • An der Medieninformationsveranstaltung sollte nebst der auskunftserteilenden Person die Kindergartenleitung oder eine andere dafür bestimmte Person anwesend sein.
  • Das Opfer und weitere direkt betroffene Personen (auch der mögliche Täter) sind vor Medienkontakten zu schützen.

18. Strafrechtlich relevante Gewalthandlungen

  • Schwere Körperverletzung
  • Schwere Sachbeschädigung
  • Strafbare Handlungen gegenüber der sexuellen Integrität

19. Externe Meldestellen

Landratsamt Straubing-Bogen

Amt für Jugend und Familie

Leutnerstr. 15

94315 Straubing

Telefon:09421/973-0

https://www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/organisation-landratsamt/?JugendundFamilie&view=org&orgid=a8a52473-a6b1-4204-910c-f1680147425f