Gebührenordnung

Gebührenordnung für die Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Hunderdorf

§ 1
Elternbeitrag

(1)    Zur Finanzierung des durch öffentliche Zuschüsse nicht gedeckten Aufwandes für den Betrieb der Kindertageseinrichtung wird je Kind ein Elternbeitrag erhoben.

(2)    Der Elternbeitrag für die Kinderkrippe und den Kindertageseinrichtung wird in elf monatlichen Beiträgen in den Monaten September bis Juli erhoben. Er ist jeweils am Ersten des Monats fällig.

(3)    Der Elternbeitrag ist auch für die Schließzeiten und andere Zeiten während des Jahres zu zahlen, an denen der Kindertageseinrichtung nicht besucht wird. Für Kinder, die nach dem 15. eines Monats angemeldet werden, reduziert sich der Elternbeitrag auf die Hälfte eines monatlichen Beitrages.

(4)    Besuchen Geschwister den Kindertageseinrichtung, so reduziert sich der Elternbeitrag für jedes Kind um ein Viertel des für das jeweilige Kind zu zahlenden monatlichen Beitrages. Dies gilt nicht für Kinder in der Ferienbetreuung.

(5)    Zur Einziehung der Elternbeiträge soll eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Kosten, die durch eine Rückbelastung von einzuziehenden Beträgen anfallen, sind zu erstatten.

(6)    Der monatliche Elternbeitrag errechnet sich aus den von den Eltern gewählten Buchungszeiten. Die Beträge für die einzelnen Buchungszeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

(7)    Für Kinder, die in einer Krippengruppe betreut werden, beträgt der Beitrag das 2,0-fache des nach Abs. 6 errechneten Betrages.

§ 2
Beitrag für Mittagessen

Die Höhe des Beitrags für das Mittagsessen ergibt aus Anlage 2. Er wird am Anfang des Folgemonats für alle in Anspruch genommenen Essen von dem im Anmeldeformblatt angegebenen Konto abgebucht.

§ 3
Beitrag für Ferienbetreuung

Der Höhe des Beitrages für die Ferienbetreuung ergibt sich aus Anlage 3. Der Beitrag für die Ferienbetreuung wird jeweils im Voraus für die jeweiligen Ferien erhoben.

§ 4
Sonstige Entgelte

(1)      Der Aufwand für sonstige Lehr- und Lernmittel (z. B. Sammelmappe) ist der Kindertageseinrichtung bei Anforderung zu erstatten.

(2)    Die Höhe und der Termin für die Zahlung der Erstattungen wird durch die Gruppenleitung bei Bedarf bekannt gegeben.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.09.2019 in Kraft.

Hunderdorf, den 28.07.2022

Pater Martin Müller
Kirchenstiftung St. Nikolaus