Hygiene- und Schutzkonzept Corona

Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung

Stand: 29. April 2022

Vorgehen bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung eines Kindes oder eines Beschäftigten

a) Bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- oder respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) wird der Besuch der Kindertagesein-richtung für Kinder nur angeraten, wenn die Eltern eine Bestätigung vorlegen, dass das betreffende Kind nach Auftreten der Symptome nach Halbsatz 1 negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde (PoC-Antigen-Schnelltest, Selbsttest oder PCR-Test).

b) Bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (zum Beispiel      Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern ist ein Besuch der Kindertageseinrichtung ohne Test möglich.

c) Für kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall sollte der Besuch der Kindertageseinrichtung erst wieder zugelassen werden, wenn sich ihr Allgemeinzustand gebessert hat und diese bis auf leichte Erkältungs- beziehungsweise respiratorische Symptome (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.

d) Auch die Beschäftigten orientieren sich ebenfalls an den Empfehlungen der Buchst. a und b.

e ) Erhalten in der Kindertagesbetreuung Beschäftigte ein positives Ergebnis in einem selbst durchgeführten Test auf SARS-CoV-2 (Selbsttest), empfiehlt sich eine freiwillige Selbstisolation sowie Kontaktreduktion.

Eine entsprechende Empfehlung gilt für die betreuten Kinder, bei denen ein Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt.

Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PoC-Antigen-Schnelltest oder PCR-Test überprüft werden.

e) Die Betreuung oder Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig, wenn nach den jeweils geltenden Regelungen der Allgemeinverfügung zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) eine Isolationspflicht besteht.

Allgemeine Verhaltensempfehlungen

Die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen sowie erwachsene Besucherinnen und Besucher sollten untereinander das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die bekannten Hygieneregeln einhalten:

a) Berührungen, Umarmungen und Händeschütteln sollten vermieden werden.

b) Häufiges Händewaschen mit Seife wird auch über die Mindestanforderungen des Hygieneplans hinaus empfohlen (zum Beispiel nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach dem erstmaligen Betreten des Gebäudes; vor dem Aufsetzen und vor sowie nach dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Gesichtsmaske).

c) Neben den Beschäftigten der Kindertageseinrichtungen sollten sich auch die Eltern und Kinder nach Betreten der Einrichtung gründlich die Hände waschen.

Eltern können sich alternativ die Hände desinfizieren.

Kinder und Beschäftigte sollten zum Abtrocknen der Hände jeweils ein eigenes Handtuch oder Einmalhandtücher verwenden.

d) Beim Händewaschen sollten die gesamte Hand einschließlich Handrücken, Fingerzwischenräume, Daumen und Fingernägel für mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife eingeschäumt werden.

Auch kaltes Wasser ist ausreichend, wichtig ist der Einsatz von Seife.

Zur Reinigung der Hände werden hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung gestellt.

e) Für Beschäftigte und Kinder ist ein Hautschutzplan erstellt worden.

Hierbei ist auch die Pflege der Hände der Kinder mit einem geeigneten Hautschutzmittel berücksichtigt

f) Das Berühren der Schleimhäute im Gesichtsbereich (Augen, Mund etc.) mit ungewaschenen Händen sollte vermieden werden.

g) Husten- und Nies-Etikette: Beim Husten und Niesen wegdrehen von anderen Personen.

Benutzung von Einmaltaschentüchern zum Husten und Niesen, regelmäßige Entsorgung im verschließbaren Hausmüll, alternativ: Niesen oder Husten in die Ellenbeuge.

h) Desinfektion der Hände bei den Beschäftigten (nach Hygieneplan): Eine Desinfektion der Hände ist nur dann sinnvoll, wenn ein Händewaschen nicht möglich ist und nach Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem.

Dazu sollte ein geeignetes Desinfektionsmittel (Wirkspektrum mindestens begrenzt viruzid) in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände eingerieben werden.

Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten.

Diese Verhaltensempfehlungen werden auch entwicklungsangemessen mit den Kindern erarbeitet und umgesetzt. (§ 13 der Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG).

Insbesondere das Händewaschen wird gründlich mit den Kindern durchgeführt.

Eine Handdesinfektion ist bei Kindern weder sinnvoll noch erforderlich.

Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (Händehygiene, Husten- und Niesetikette, Abstand halten) werden auch mittels Postern und anderen auffälligen Hinweisen gegeben.

Reinigung und Desinfektion

Allgemeines

Die aufgeführten Maßnahmen des Hygieneplans, sind weiterhin grundsätzlich ausreichend.

Zusätzlich zum bereits im Hygieneplan vorgesehen Hygienemaßnahmen wird auf folgende Punkte besonders geachtet:

a) Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Tischoberflächen, Fenstergriffe, in Kinderkrippen auch Fußböden mit häufigem Handkontakt beim Spielen) werden je nach Bedarf auch häufiger am Tag gereinigt.

b) Eine Reinigung mit Hochdruckreinigern sollte aufgrund von Aerosolbildung unterlassen werden.

Desinfektion von Flächen

Die Anwendung von Desinfektionsmitteln sollte auf die im Hygieneplan vorgesehenen Anwendungsbereiche beschränkt bleiben.

Insbesondere sind keine routinemäßigen Flächendesinfektionsmaßnahmen (Boden, Möbel, Sanitärbereich) erforderlich.

Auch bei häufigen Handkontaktflächen reicht eine Reinigung mit einemhandels-üblichen Reiniger aus.

In bestimmten sensiblen Bereichen (zum Beispiel Küche) können desinfizierende Mittel und Verfahren notwendig sein.

Nach einer Kontamination mit potenziell infektiösem Material (Erbrochenem, Stuhl und Urin sowie Blut) soll zunächst das kontaminierte Material mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch (Zellstoff u. ä.) entfernt werden und das Tuch sofort in den Abfall entsorgt werden.

Anschließend soll die Fläche durch eine Scheuer-Wisch-Desinfektion desinfiziert werden.

Bei der Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sollten Desinfektionsmittel mit geprüfter und nachgewiesener Wirksamkeit verwendet werden.

Dies sollte in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt beziehungsweise der Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

Belüftung

Regelmäßiges Lüften fördert die Luftqualität und dient der Hygiene, da in geschlossenen Räumen in Abhängigkeit von der Anzahl der anwesenden Personen die Anzahl von Aerosol getragenen Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann.

Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.

Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO2-Konzentration herangezogen werden.

Der allgemein als akzeptabel eingestufte Wert von 1 000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte in der Zeit der Epidemie möglichst unterschritten werden.

Zur Überprüfung der Luftqualität kann auch der Einsatz einer CO2-Ampel beziehungsweise eines CO2-Sensors oder eine CO2-Messung hilfreich sein.

Eine ausreichende Belüftung kann durch vollständig geöffnete Fenster (am besten Querlüftung) oder durch Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage, Lüftungsanlage) sichergestellt werden.

Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung.

Diese sollte als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen, möglichst alle 20 Minuten, erfolgen.

Eine Orientierung der Lüftungsintervalle an der CO2-Konzentration (siehe oben) wird empfohlen.

In Anlehnung an die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 können als Mindestdauer der Stoßlüftung im Winter drei Minuten, im Frühling und Herbst fünf Minuten sowie im Sommer zehn Minuten herangezogen werden.

Geöffnete Fenster können eine Absturzgefahr darstellen, zum Beispiel, wenn Kinder auf Fensterbänke klettern.

Dieser Gefahr muss mit einer angemessenen Aufsicht (zum Beispiel ständige Beobachtung) begegnet werden.

Auch auf Einklemmschutz ist zu achten.