Kindergartenordnung

Ordnung für die Kindertageseinrichtung St. Nikolaus   Hunderdorf

§ 1 Einrichtung

(1) Die Katholische Kirchenstiftung Hunderdorf errichtet und betreibt die Kindertageseinrichtung St. Nikolaus für den Bereich der Gemeinde Hunderdorf und ist Träger dieser Einrichtung. Weiter ist sie Betriebsträger der Kinderkrippe und bietet für Grundschulkinder eine Ferienbetreuung an.

(2) Soweit in dieser Ordnung der Begriff „Kindertageseinrichtung“ verwendet wird, gilt er für die gesamte Einrichtung.

(3) Für den Betrieb der Kindertageseinrichtung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wie das Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) sowie diese Ordnung.

§ 2 Aufnahme in den Kindertageseinrichtung

(1) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt verbindlich über einem Aufnahmevertrag. Der Vertrag gilt jeweils für ein Betriebsjahr. Das Betriebsjahr beginnt mit dem 1. September eines Jahres und endet mit dem 31. August des folgenden Jahres.

(2) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt nach der Maßgabe der verfügbaren Plätze bis zum dritten Lebensjahr in der Kinderkrippe, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht und der Möglichkeit der Gruppenbildung im Kindertageseinrichtung und für Grundschulkinder während der Ferien.

(3) Kinder aus anderen Gemeinden können im Rahmen der freien Plätze aufgenommen werden soweit die Gemeinde Hunderdorf zustimmt.

(4) Bei der Aufnahme ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung hervorgeht. Die Bescheinigung darf nicht älter als einem Monat sein.

§ 3 Öffnungs- und Schließzeiten

(1) Der Kindertageseinrichtung ist in den einzelnen Gruppen soweit diese bestehen von Montag bis Freitag von 07:00 bis 17:00 geöffnet. Ein Anspruch auf diese Öffnungszeit besteht nur bei ausreichender Auslastung (Buchungsbedarf). Die gesetzlichen und pädagogischen Vorgaben sind dabei vorrangig.

(2) Die individuelle Öffnungszeit wird im Aufnahmevertrag bestätigt.

(3) Die Tage, an denen der Kindertageseinrichtung geschlossen ist, werden im Benehmen mit dem Elternbeirat festgelegt und zu Beginn des Betriebsjahres mitgeteilt. Darüber hinaus können Schließungen aus unvorhersehbaren Gründen veranlasst sein (z: B. Krankheit).

§ 4 Elternbeiträge und Entgelte

(1) Für den Besuch der Kindertageseinrichtung haben die Eltern Elternbeiträge und für weiteren Aufwand sonstige Entgelte zu entrichten.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge und der sonstigen Entgelte sind in der Gebührenordnung für den Kindertageseinrichtung geregelt.

§ 5 Aufgaben der Kindertageseinrichtung

(1) Der Kindertageseinrichtung unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um den Kindern beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Er bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltenweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Er berät die Eltern in Erziehungsfragen und bietet Hilfestellung in der Förderung der persönlichen Entwicklung des Kindes.

(2) Der Kindertageseinrichtung erleichtert den Kindern entsprechend ihrer Entwicklung den Zugang zur Schule und berücksichtigt dabei auch die besonderen Bedürfnisse der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder.

(3) Der Kindertageseinrichtung ist Teil der Pfarrgemeinde und ein Ort der Begegnung, der das Leben der Pfarrgemeinde widerspiegelt. Durch die Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde, das Mitfeiern der Feste und Feiern des Kirchenjahres erfährt sich das Kind als Mitglied der Gemeinschaft. Der Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich offen gegenüber anderen Glaubenshaltungen und achtet die religiöse Überzeugung, die dem Kind im Elternhaus vermittelt wird.

(4) Die Grundsätze für die pädagogische Arbeit der Kindertageseinrichtung sind in einem Erziehungskonzept dargestellt. Die Eltern können dieses Konzept bei der Leitung der Kindertageseinrichtung einsehen.

§ 6 Aufgaben und Pflichten der Eltern 

(1) Die Eltern tragen die erste Verantwortung für ihr Kind und haben ihre Erziehungspflicht ernst zu nehmen. Die Verantwortung der Eltern kann durch den Kindertageseinrichtung nicht ersetzt werden.

(2) Wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kindertageseinrichtung ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Eltern mit dem Kindertageseinrichtung.

(3) Von Eltern anderer Glaubenshaltungen wird erwartet, dass das religiöse Angebot der Kindertageseinrichtung respektiert wird.

(4) Änderungen in der Personensorge und der Anschrift sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen sowie für Notfälle die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen.

(5) Im Interesse des Kindes sind die Öffnungszeiten der Gruppen einzuhalten und für einen regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Verhinderungen durch Krankheit sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden.

(6) Ansteckende Krankheiten des Kindes sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für alle anderen Besonderheiten bezüglich der Gesundheit und Verfassung des Kindes wie Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden u. ä. Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in besonderen Ausnahmefällen von den Erzieherinnen an das Kind verabreicht. Auf Verlangen ist die Genesung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(7) Die Eltern tragen die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg vom und zu der Kindertageseinrichtung. Kann ein Kind nicht von den Eltern abgeholt werden, so ist die Kindertageseinrichtung zu benachrichtigen. Kinder können nur von Personen über 14 Jahren abgeholt werden. Unfälle auf dem Weg zum und von der Kindertageseinrichtung sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden.
(8) Die Eltern haben die Elternbeiträge und sonstigen Entgelte gemäß der Gebührenordnung rechtzeitig und vollständig zu entrichten.

§ 7 Elternbeirat

(1) Der Elternbeirat hat die Zusammenarbeit zwischen dem Träger, dem Kindertageseinrichtung, den Eltern sowie der Grundschule zu fördern.

(2) Der Elternbeirat wird zu Beginn des Betriebsjahres von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte gewählt und besteht aus mindestens drei Elternvertretern und drei Stellvertretern. Je angefangene 20 Kinder werden ein Elternvertreter und ein Stellvertreter gewählt.

(3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Elternbeirat gibt einen jährlichen Rechenschaftsbericht.

(5) Der Vertreter des Trägers, die Leitung der Kindertageseinrichtung und die Gruppenleiterinnen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.

(6) Der Elternbeirat tagt öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten besprochen werden oder der Beirat im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt.

 § 8 Aufgaben des Elternbeirates

(1) Der Elternbeirat wird vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.

(2) Der Elternbeirat berät insbesondere über
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich der Festlegung der Höhe der Elternbeiträge,
2. die Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung,
3. die räumliche und sachliche Ausstattung,
4. die personelle Besetzung,
5. die Gesundheitserziehung der Kinder,
6. die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten,
7. die Öffnungszeiten bzw. Buchungsmöglichkeiten der Kindertageseinrichtung.

§ 9 Information, Elternabende, Gesprächszeiten

(1) Während des Betriebsjahres werden in unregelmäßigen Abständen Elternbriefe herausgegeben, die Termine und Auszüge aus der praktischen pädagogischen Arbeit enthalten.

(2) Ein Aushang im Eingangsbereich der Kindertageseinrichtung informiert über Themen von allgemeinen Interesse.

(3) Elternabende im kleinen oder größeren Kreis geben Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur gemeinsamen Auseinandersetzung zu pädagogischen Fragen.

(4) Gespräche zwischen den Eltern und den Erzieherinnen helfen, das Kind besser kennen zu lernen und entsprechende pädagogische Hilfen zu geben.

(5) Kurze Auskünfte sind während der Bring- und Abholzeit möglich. Für umfassendere Gespräche ist ein Termin zwischen den Eltern und den Erzieherinnen zu vereinbaren.

§ 10 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

(1) Vorschulische Erziehung bedeutet nicht ein Vorwegnehmen schulischer Fertigkeiten, sondern die Vorbereitung auf die Schule in guter Zusammenarbeit mit der Grundschule.

(2) Gute Kontakte zur kirchlichen und politischen Gemeinde dienen der Eingliederung der Kindertageseinrichtung und der Verbesserung seiner Konzeption und Methodik.

(3) Das Wohl des Kindes kann die Zusammenarbeit mit Beratungsstellen (Frühförderung, Logopäden, Erziehungsberatung u. ä.) erfordern. Diese Zusammenarbeit erfolgt im vertraulichem Rahmen und unterliegt dem Datenschutz.

§ 11 Haftung

(1) Die Kindertageseinrichtung ist während der Öffnungszeiten für die Sicherheit des Kindes verantwortlich. Diese Verantwortung beginnt und endet innerhalb der Räume der Kindertageseinrichtung bei der Übernahme durch die Erzieherinnen bzw. bei der Übergabe an die Eltern.

(2) Bei gemeinsamen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung mit Eltern tragen die Eltern die Aufsichtspflicht.

(3) Der Kindertageseinrichtung haftet nicht für den Verlust oder der Beschädigung sowie bei Verwechslungen von mitgebrachten Sachen der Kinder wie Garderobe, Spielzeug o. ä.

(4) Für Unfälle während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb der Kindertageseinrichtung oder auf dem Weg zum oder vom Kindertageseinrichtung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

(5) Der Kindertageseinrichtung haftet nicht für die Weiterverbreitung von Bildern, die im Kindertageseinrichtung aufgenommen worden sind.

§ 12 Kündigung

(1) Die Eltern können das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Für die beiden letzten Monate des Betriebsjahres ist die Kündigung nicht zulässig.

(2) Der Träger kann das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Wichtige Gründe stellen die wiederholte und auch durch Mahnung nicht unterlassene Verletzung der Aufgaben und Pflichten der Eltern gemäß § 6 dar.

 § 13 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.09.2012 in Kraft.
Hunderdorf, den 23.05.2012
Pfarrer Pater Martin Müller
Kirchenstiftung St. Nikolaus